Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
I
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
 
(Abkürzung BPS), im Jahr 1954 gegründete, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstellte Behörde. Ihre Aufgabe ist die Prüfung von Druckschriften (Bücher, Zeitschriften, Comics u. a., außer Tageszeitungen) sowie Bild- und Tonträgern (Filme und Videos, Schallplatten, CDs, Kassetten, Computerspiele usw.) auf jugendgefährdende, das heißt pornographische, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende oder den Krieg verherrlichende Inhalte. Wird z. B. ein Buch in die Liste der jugendgefährdenden Schriften (auch als Index bezeichnet) aufgenommen, so ist es indiziert. Dies hat zur Folge, dass dieses Buch einem Kind oder Jugendlichen weder zugänglich gemacht und gezeigt noch angeboten oder verkauft werden darf. Auch die Werbung dafür ist verboten. Die Indizierung (sie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht) dient dem Schutz der Kinder und Jugendlichen vor solchen Medien, die ihren sozialen und ethischen Reifungsprozess negativ beeinflussen könnten. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
 
Siehe auch: Jugendschutz.
II
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften,
 
Abkürzung BPjS, nachgeordnete Behörde des Bundesministers für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Sitz Bonn-Bad Godesberg; errichtet durch das »Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte« von 1953 in der Fassung vom 12. 7. 1985; beauftragt mit der Prüfung und Indizierung von Druckschriften (außer Tageszeitungen), Bild- und Tonträgern, Datenspeichern, einschließlich Film- und Videoaufzeichnungen sowie Computerspielen mit jugendgefährdenden Inhalten (sexualethisch desorientierende Medien, Pornographie, Rassenhetze, Gewaltverherrlichung, Kriegsverharmlosung) auf Antrag der Jugendbehörden des Bundes, der Länder oder Gemeinden sowie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die indizierten Werke werden in amtlichen Verbotlisten aufgenommen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Bei Aufnahme in die Liste schreibt das Gesetz strafbewehrte Werbe- und Vertriebsbeschränkungen vor. Gegen die Entscheidungen der BPjS ist den Betroffenen der Rechtsweg eröffnet. Offensichtlich schwer gefährdende Schriften unterliegen den Beschränkungen auch ohne Aufnahme in die Liste.

Universal-Lexikon. 2012.

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